Bonitarisches Eigentum im römischen Recht: Merkmale

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Bonitarisches Eigentum im römischen Recht: Merkmale
Bonitarisches Eigentum im römischen Recht: Merkmale
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Bonitäres Eigentum ist das Recht, jegliches Eigentum zu besitzen, gemäß dem späteren römischen Recht als Quirite.

Übersetzungsfunktionen

Die Definition des Freibesitzes im römischen Recht als solcher existierte nicht. Der im Römischen Reich verwendete Ausdruck habere in bonis wird korrekter aus dem Lateinischen als "bonitärer Besitz" und nicht als "Eigentum" übersetzt. Gerade die falsche Auslegung der Übersetzung hat sich jedoch in der russischen Linguistik eingebürgert, weshalb sie in der russischen Rechtswissenschaft immer noch verwendet wird.

bonisches Eigentum
bonisches Eigentum

Trotz der Tatsache, dass in Russland das Konzept des "Bonitary Property" verwendet wird, wird auch eine andere Übersetzung verwendet. Wie dem auch sei, die Essenz des Konzepts bleibt unverändert, wenn eine der akzeptierten Übersetzungen des Begriffs verwendet wird.

Die Essenz des Konzepts

In der Anfangsphase der Entstehung des antiken römischen Rechts war die Bürokratie im Reich übermäßig aufgeblasen, und daher wurde der Papierkram zu einem ziemlich akuten Problem.

Die normale Entwicklung der Handels- und Marktbeziehungen im Römischen Reich ließ sich nicht mit einer so schwierigen bürokratischen Situation vereinbaren, so die Führung des Landesgezwungen, Maßnahmen zur Vereinfachung des Gesetzes zu treffen. Um ein langwieriges Verfahren für den Warentransfer vom Verkäufer zum Käufer zu vermeiden, begann der Staat, die gekauften Artikel im einfachen Transferverfahren zu transferieren. Bei einer solchen Transaktion hat der Praetor (Staatsbeamter) auf offizieller Ebene die gekaufte Ware unter Umgehung aller formellen Verfahren dem Käufer als gutgläubigen Käufer (in bonis) zugewiesen.

Einige Funktionen

In dem Fall, dass das Eigentum auf andere Weise übertragen wurde, als dies im Kvirite-Gesetz vorgesehen war, konnte dem Erwerber das Recht, dieses Eigentum zu besitzen, nicht entzogen werden. Gleichzeitig wurden jedoch gleichzeitig zwei Besitzrechte an der Sache begründet: neu (bonitäres Eigentum) und alt (nach kviritischem Recht). In Übereinstimmung mit dieser Gesetzgebung befand sich das Kvirite-Eigentum eines Objekts in den Händen einer Person und das Bonitar-Eigentum in den Händen einer anderen.

Knocheneigentum im römischen Recht
Knocheneigentum im römischen Recht

Es ist erwähnenswert, dass Bonitar (Praetor)-Besitz im Laufe der Jahre in Kvirite-Besitz umgewandelt werden konnte. Es gab einige andere Merkmale des Kaufs und Verkaufs von Dingen auf diese Weise, aber dies waren ziemlich seltene Situationen, sodass sie im Rahmen dieses Artikels nicht berücksichtigt werden.

Eigenschaftsarten: Quirite, Bonitary und provinzielle Wanderfalke-Eigenschaft

Dieser Abschnitt definiert die Arten von Eigentum, die im Römischen Reich existierten.

Quiritisches Eigentum wurde in Rom zivilrechtlich geregelt. In der frühen Geschichte des Reiches war esalleiniges Eigentumsrecht im Land. Um eine Sache nach quiritischem Recht zu besitzen, musste man einfach ein römischer Bürger mit dem Recht auf Eigentum sein.

Bonitary - Eigentum nach Prätorenrecht. Diese Art von Eigentum verstieß, wie oben bereits erwähnt, gegen das Quirite-Recht, da eine solche Transaktion keinen Manipulationsritus beinh altete, also von ihnen nicht anerkannt wurde.

Arten von Eigentum Qvirite bonitar provinzielles Eigentum von Wanderfalken
Arten von Eigentum Qvirite bonitar provinzielles Eigentum von Wanderfalken

Provinzielles Eigentum erschien im Zusammenhang mit der Expansion und Expansion des Römischen Reiches weit über die Apenninenhalbinsel hinaus. Da das Quirite-Recht im Rest des Territoriums, mit Ausnahme von Italien, nicht umgesetzt werden konnte, mussten die Behörden des Reiches einen anderen Weg finden, um das Privateigentum an Eigentum zu regeln. Daher wurde das sogenannte Provinzialeigentum geschaffen, wonach eine Person das Recht erhielt, Staatseigentum zu nutzen, um daraus einen bestimmten Vorteil zu ziehen.

Wandergut war das Eigentum von Personen, die kein römisches Bürgerrecht hatten (Wanderfalken). Sie unterlagen Regeln, die auf dem Territorium des Reiches nicht g alten. Daher konnten Ausländer in strittigen Eigentumssachen vor den römischen Gerichten keinen vollen Schutz genießen. Im Laufe der Zeit hörte Wandergut als solches auf zu existieren und verschmolz mit Bonitärgut.

Quirite-, Bonitary-, Provincial- und Peregrine-Liegenschaften sind die wichtigsten Eigentumsarten überhauptdie auf dem Territorium des Römischen Reiches existierten.

Merkmale des römischen Rechts

Im römischen Sachenrecht existierten quiritisches und bonitares Eigentum nebeneinander. Das lag nicht nur an den Verhältnissen, die sich im Staat herausgebildet hatten, sondern auch an der Mentalität der einheimischen Römer.

Das Hauptmerkmal des Denkens der Römer, deren Staat in jenen Tagen schließlich einfach unermesslich wurde, war die Positionierung ihrer ethnischen Gruppe als dominant im Land. Daher waren die konservativen Anordnungen der Vorfahren unerschütterlich. Die Römer waren jedoch sehr pragmatisch und verstanden, dass der bürokratische Sumpf es Spekulanten und normalen Bürgern nicht erlaubte, effektiv Geschäfte zu machen.

bonitäres Prätoreneigentum
bonitäres Prätoreneigentum

Deshalb hat das Land eine Situation entwickelt, in der es gleichzeitig zwei Haupttypen von Eigentum gab, die sich in vielerlei Hinsicht widersprachen.

Konsequenzen

In der römischen Rechtsprechung gab es lange Zeit einen Dualismus in Bezug auf Eigentumsrechte. Natürlich hatte eine solche Situation nicht die erfolgreichsten Auswirkungen sowohl auf die wirtschaftlichen als auch auf die sozialen und rechtlichen Aspekte.

Die Römer konnten die Situation jedoch mehrere Jahrhunderte lang nicht korrigieren, also mussten sie sich mit dem derzeitigen System abfinden. Erst im VI Jahrhundert. n. h., nach dem Untergang Weströms und dem Beginn der Herrschaft barbarischer Königreiche in Westeuropa wurde im Nachfolgestaat des Römischen Reiches die mit der Dualität der Eigentumsrechte verbundene Situation aufgehoben.

Ändere dieses Systemist mit dem Namen des legendären Kaisers Justinian verbunden, der in einer Sonderverfassung die Ablehnung dieses Schemas zur Regelung der Eigentumsrechte auf dem Territorium seines Staates vorschrieb.

quirite bonitar provinzielles und peregrine-eigentum
quirite bonitar provinzielles und peregrine-eigentum

Daher existierten Quiriten- und Bonitary-Eigentum nicht mehr und beendeten eine ganze Ära im historischen Weg des Römischen Reiches.

Schlussfolgerung

Römisches Recht diente als Grundlage für die Bildung des gemeinsamen europäischen Rechts in den neu entstandenen barbarischen Königreichen. Deshalb wird sie auch heute noch an Universitäten in den juristischen Fakultäten studiert.

Eigentumsrecht kvirite und bonitar Eigentum
Eigentumsrecht kvirite und bonitar Eigentum

Viele der in Rom festgelegten Prinzipien und Grundlagen wurden übernommen und werden in einigen Ländern der Welt immer noch angewandt. Trotz der Tatsache, dass das römische Recht in den Realitäten der modernen Welt praktisch nicht anwendbar ist, war es in der Antike das durchdachteste und am besten geregelte Recht unter allen Staaten, die zu dieser Zeit existierten.

Bonitarisches Eigentum ist eines der wichtigen Elemente der römischen Rechtsprechung, die die Gesetzgebung, die in diesem Land vor dem 6. Jahrhundert existierte, weitgehend charakterisiert. n. z.

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